Zeitarbeit mit Drittstaatsangehörigen in Deutschland: warum § 40 AufenthG die meisten Modelle stoppt
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingt die Bundesagentur für Arbeit zur Versagung, wenn eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat als Leiharbeitnehmer arbeiten soll.
Wer eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat über einen Personaldienstleister an einen Kundenbetrieb überlassen will, scheitert in der Regel an § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Bundesagentur für Arbeit muss die Zustimmung zum Aufenthaltstitel versagen, wenn die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nach dem AÜG erfolgen soll. Die Versagung ist zwingend, nicht Ermessen.
Die Sperre im Zustimmungsverfahren
Der Ablauf einer Einstellung aus dem Ausland führt fast immer über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung beteiligt die Bundesagentur, diese prüft Arbeitsbedingungen und Vergleichbarkeit, und erst dann wird der Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. § 40 AufenthG beschreibt, wann diese Prüfung negativ endet.
Zwei Fälle sind zwingend. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Zustimmung zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist sie zu versagen, wenn die Arbeitskraft als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes tätig werden soll. In beiden Fällen bleibt der Bundesagentur kein Spielraum. Der Gesetzestext steht bei gesetze-im-internet.de und ist seit Jahren unverändert in dieser Richtung.
Hinzu kommen die Ermessensfälle nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn der Arbeitgeber in den letzten fünf Jahren wegen eines Verstoßes gegen Arbeits-, Steuer- oder Schwarzarbeitsrecht sanktioniert wurde, wenn frühere Verstöße dieser Art bekannt sind oder wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur zum Schein begründet wird, um die Einreise zu ermöglichen. Ein Unternehmen, das bereits eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Bußgeld abgeschlossen hat, trägt diese Vorgeschichte fünf Jahre lang in jedes Zustimmungsverfahren hinein. Wie diese Prüfungen ablaufen, steht in der Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Was trotzdem möglich bleibt
Die Sperre knüpft an die Zustimmung an, nicht an die Überlassung selbst. Wo der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird oder wo bereits ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht, greift § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Das betrifft insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungserlaubnis oder eines Titels, der die Erwerbstätigkeit ohne weitere Beteiligung der Bundesagentur gestattet. Diese Auslegung ist in der anwaltlichen Literatur zur Rechtslage 2026 einheitlich, etwa bei Noerr und Rödl.
Praktisch heißt das: Die Frage lautet nicht "darf eine ausländische Arbeitskraft in der Zeitarbeit arbeiten", sondern "steht hinter ihrem Aufenthaltstitel eine Zustimmung der Bundesagentur oder nicht".
| Aufenthaltsstatus | Zustimmung der Bundesagentur | Überlassung nach AÜG |
|---|---|---|
| Titel nach § 18a oder § 18b AufenthG mit Zustimmung | erforderlich | ausgeschlossen nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG |
| Blaue Karte EU | in der Regel zustimmungsfrei | möglich |
| Niederlassungserlaubnis | keine | möglich |
| Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang | keine | möglich |
| Einreise über das beschleunigte Fachkräfteverfahren | erforderlich | ausgeschlossen |
Wer die Einstellung über das Verfahren nach § 81a AufenthG plant, sollte die Sperre früh einkalkulieren: das Verfahren beschleunigt die Termine, ändert aber nichts an der Zustimmungspflicht. Der Ablauf steht in dem beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Die Erlaubnis nach dem AÜG und was ihr Fehlen kostet
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten braucht jeder Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt (§ 1 AÜG); zuständig sind die Regionaldirektionen, die Antragsunterlagen und Gebührenhinweise veröffentlicht die Bundesagentur auf arbeitsagentur.de. Die Erlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und muss jeweils vor Ablauf verlängert werden; nach drei Jahren ununterbrochener Erlaubnis kommt eine unbefristete Erteilung in Betracht.
Fehlt die Erlaubnis, ordnet das Gesetz die Folge selbst an. Nach § 9 AÜG ist der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam, und nach § 10 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitskraft und dem Entleiher als zustande gekommen, mit allen Beitrags- und Lohnpflichten ab dem ersten Tag. Für die Auslegung im Einzelfall sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zum AÜG maßgeblich, aktuell in der Fassung gültig ab dem 1. Juli 2026.
Der typische Fehler sieht so aus. Ein Kundenbetrieb bestellt zwanzig Schweißer für eine Montagesaison, der Personaldienstleister rekrutiert in Nepal, die Arbeitsverträge werden auf den Dienstleister ausgestellt, und erst im Zustimmungsverfahren fällt auf, dass der Einsatzort ein Dritter ist. Die Bundesagentur versagt, die Visaanträge laufen ins Leere, und die Saison beginnt ohne die Belegschaft. Die Korrektur besteht fast immer darin, das Arbeitsverhältnis direkt beim Einsatzbetrieb zu begründen, was neue Verträge, eine neue Vergleichbarkeitsprüfung und häufig eine erneute Anerkennung der Berufsqualifikation nach sich zieht. Die Anforderungen dazu stehen in der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Wer Personalbedarf über einen Dienstleister deckt, klärt daher vor der Rekrutierung zwei Punkte: wer der Arbeitgeber im Vertrag ist und ob der geplante Aufenthaltstitel eine Zustimmung der Bundesagentur voraussetzt. Beide Antworten stehen vor dem ersten Flugticket fest, nicht danach. Eine Einordnung für einen konkreten Korridor finden Arbeitgeber unter Arbeitgeber.
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Der EuGH entschied am 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, dass entsandte Drittstaatsangehörige im Aufnahmestaat keine eigene Arbeitserlaubnis brauchen.
Die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU in Deutschland 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 101.400 Euro. Daraus folgen für die Blaue Karte EU in Deutschland 50.700 Euro und 45.934,20 Euro.