Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Vorrangprüfung, Arbeitsbedingungen und die Fragen, die der Arbeitgeber beantworten muss
Nach § 39 AufenthG prüft die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsbedingungen; die Vorrangprüfung entfällt bei Fachkräften meist. Auskunft binnen eines Monats.
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG zu, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Eine Vorrangprüfung findet nur statt, wenn die Beschäftigungsverordnung sie anordnet. Der Arbeitgeber stellt den Antrag nicht selbst, er liefert die Angaben.
Wer die Zustimmung einholt, und wer sie nicht beantragt
Der häufigste Irrtum im Einstellungsverfahren betrifft die Zuständigkeit. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist kein Antrag, den ein Arbeitgeber einreicht. Sie wird vor der Einreise in einem elektronischen internen Verfahren zwischen der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde und der Bundesagentur eingeholt, so beschreibt es das Portal Make it in Germany im Jahr 2026. Der Arbeitgeber taucht in diesem Verfahren als Auskunftgeber auf, nicht als Antragsteller.
Praktisch heißt das: Die Arbeitskraft beantragt bei der Auslandsvertretung das Visum zur Beschäftigung, die Vertretung leitet die Akte weiter, die Ausländerbehörde beteiligt die Bundesagentur, und die Bundesagentur prüft. Erst danach wird das Visum erteilt. Wer als Arbeitgeber auf eine eigene Eingangsbestätigung der Bundesagentur wartet, wartet auf ein Dokument, das im Regelfall nicht kommt.
Die Prüfung selbst hat nach § 39 Abs. 2 AufenthG zwei Teile. Der erste Teil ist der Vergleich der Arbeitsbedingungen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die ausländische Arbeitskraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Geprüft werden Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und die übrigen Bedingungen des konkreten Arbeitsverhältnisses, nicht ein abstrakter Branchendurchschnitt. Der zweite Teil ist die Vorrangprüfung, und die greift seltener, als viele Personalabteilungen annehmen.
Wann die Vorrangprüfung tatsächlich stattfindet
§ 39 Abs. 3 AufenthG stellt die Vorrangprüfung unter einen Vorbehalt: Sie findet nur statt, wenn die Beschäftigungsverordnung sie für die jeweilige Beschäftigung anordnet. Für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung nach § 18a AufenthG und für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG entfällt sie regelmäßig. Für die Westbalkanregelung ist sie ausgesetzt, so das Portal Make it in Germany im Jahr 2026.
Findet sie statt, prüft die Bundesagentur, ob für die konkrete Stelle bevorrechtigte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, also Deutsche, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihnen gleichgestellte Personen. Diese Prüfung braucht Zeit und einen gemeldeten Stellenbedarf, deshalb entscheidet die Frage, ob sie überhaupt anfällt, den Zeitplan der Einstellung stärker als jede andere.
| Konstellation | Vorrangprüfung | Grundlage |
|---|---|---|
| Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) | entfällt regelmäßig | § 39 Abs. 3 AufenthG |
| Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) | entfällt regelmäßig | § 39 Abs. 3 AufenthG |
| Westbalkanregelung | ausgesetzt | Make it in Germany, 2026 |
| Beschäftigung, für die die Beschäftigungsverordnung sie anordnet | findet statt | § 39 Abs. 3 AufenthG |
Welche Wege ohne Vorrangprüfung auskommen, ordnet auch die Westbalkanregelung ein, und für akademische Stellen ist die Blaue Karte EU mit ihren Gehaltsschwellen der Weg mit den wenigsten arbeitsmarktlichen Zwischenschritten.
Die Auskunftspflicht: ein Monat, und was gefragt wird
§ 39 Abs. 4 AufenthG verpflichtet den Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit auf Verlangen binnen eines Monats Auskunft zu geben. Gefragt wird nach Entgelt, Arbeitszeit, Sozialversicherung und den sonstigen Arbeitsbedingungen. Diese Frist ist der einzige harte Termin, den der Arbeitgeber im Zustimmungsverfahren selbst in der Hand hat. Wer sie verstreichen lässt, verzögert nicht nur die eigene Akte, er liefert der Bundesagentur auch keinen Nachweis für den Vergleich nach Absatz 2.
Die Angaben sollten deshalb vor dem Visumantrag vorliegen und dem Arbeitsvertrag entsprechen: Bruttoentgelt und Zahlungsweise, wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubstage, Angaben zur Sozialversicherung, Angaben zu Zuschlägen und, falls der Betrieb tarifgebunden ist, der anwendbare Tarifvertrag. Abweichungen zwischen Stellenbeschreibung, Arbeitsvertrag und Auskunft sind der häufigste Grund für Rückfragen.
Gebühren erhebt die Bundesagentur für die Zustimmung nicht. Kosten entstehen an anderer Stelle: Das nationale Visum zur Beschäftigung kostet nach den Gebührensätzen des Auswärtigen Amts 75 Euro, und das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG kostet zusätzlich 411 Euro. Wie dieses Verfahren die Beteiligung der Bundesagentur verkürzt, steht im beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Seit dem 1. Januar 2026 kommt eine weitere Pflicht hinzu. Nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz müssen Arbeitgeber internationale Fachkräfte am ersten Arbeitstag in Textform auf Beratungsmöglichkeiten zu Arbeits- und Sozialrechten hinweisen. Textform heißt: E-Mail oder Papier, nachweisbar, nicht mündlich im Einführungsgespräch.
Die Zustimmung ist damit weniger eine Hürde als eine Beweisfrage. Die Bundesagentur prüft, ob die Stelle für eine ausländische Arbeitskraft dieselbe Stelle ist wie für eine inländische. Wer Vertrag, Stellenbeschreibung und Auskunft nach § 39 Abs. 4 AufenthG deckungsgleich hält, beantwortet diese Frage in einem Durchgang. Eine Übersicht über die Arbeitgeberpflichten in weiteren Korridoren finden Sie auf der Seite für Arbeitgeber.
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