Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland
Nach Paragraf 6 BQFG entscheidet die Kammer in drei Monaten ab vollständigen Unterlagen. Die Anerkennungspartnerschaft verlegt das Verfahren nach Deutschland.
Über die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entscheidet die für den Beruf zuständige Stelle, etwa eine Handwerkskammer oder eine Industrie- und Handelskammer. Paragraf 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gibt ihr dafür drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden.
Für Arbeitgeber ist die Anerkennung die eigentliche Uhr des Verfahrens. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der Visumtermin und die Erteilung des Aufenthaltstitels lassen sich planen. Die Kammerentscheidung lässt sich nicht beschleunigen, und sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Akte vollständig ist.
Wann die drei Monate wirklich beginnen
Der wichtigste Satz in Paragraf 6 ist nicht die Zahl drei, sondern die Bedingung davor: ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Reicht eine Bewerberin aus Nepal ein Abschlusszeugnis ohne die Stundentafel des Ausbildungsgangs ein, fordert die Kammer nach, und die Frist hat noch nicht begonnen. Dasselbe gilt für nicht beglaubigte Übersetzungen und für Nachweise über die Ausbildungsdauer, die viele Herkunftsländer nur auf gesonderten Antrag ausstellen.
Zusätzlich kann die Frist gehemmt sein, etwa wenn ein Gutachten eingeholt wird oder ein anderes Verfahren zur selben Frage läuft. Eine Verlängerung nach Paragraf 6 muss begründet und rechtzeitig mitgeteilt werden, sie ist also nicht stillschweigend möglich, aber sie ist zulässig. In der Planung heißt das: drei Monate sind die gesetzliche Untergrenze eines geordneten Verfahrens, nicht der Erwartungswert.
Ein zweiter Unterschied entscheidet über den ganzen Weg. In einem reglementierten Beruf, etwa in der Pflege oder bei bestimmten Elektroarbeiten, ersetzt die Gleichwertigkeitsfeststellung nicht die Berufsausübungserlaubnis; beides ist getrennt zu beantragen. In einem nicht reglementierten Beruf, etwa beim Schweißer oder beim Zerspanungsmechaniker, darf die Person auch ohne Bescheid arbeiten, sobald der Aufenthaltstitel es erlaubt. Der Bescheid wird dann nicht für die Tätigkeit gebraucht, sondern für den Titel.
| Ergebnis des Verfahrens | Was es bedeutet | Was der Arbeitgeber daraus macht |
|---|---|---|
| Volle Gleichwertigkeit | Qualifikation entspricht dem deutschen Referenzberuf | Weg über Paragraf 18a AufenthG steht offen |
| Teilweise Gleichwertigkeit | Wesentliche Unterschiede bleiben, Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nötig | Anerkennungspartnerschaft nach Paragraf 16d Absatz 3 oder Qualifizierung im Betrieb |
| Keine Gleichwertigkeit | Referenzberuf wird nicht erreicht | Prüfung anderer Wege, etwa Westbalkanregelung oder Blaue Karte EU |
| Kein Referenzberuf vorhanden | Beruf ist in Deutschland nicht dual geregelt | Einordnung über Berufserfahrung und Entgelt statt über den Abschluss |
Die Anerkennungspartnerschaft verlegt das Verfahren nach Deutschland
Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts erlaubt Paragraf 16d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist. Voraussetzung sind eine staatlich anerkannte ausländische Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Die Fachkraft verpflichtet sich, das Anerkennungsverfahren unverzüglich einzuleiten, der Arbeitgeber verpflichtet sich, die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Der Betrieb muss dafür selbst geeignet sein, aus- oder weiterzubilden. Hinzu kommen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, gemessen an der vorgesehenen Tätigkeit, und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung durch die Beschäftigungsverordnung. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Zustimmung erteilt, höchstens jedoch für ein Jahr, und ist auf insgesamt drei Jahre verlängerbar. Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden ist zulässig.
Das ist die eigentliche Verschiebung für die Praxis. Vorher wartete der Betrieb, bis die Kammer entschieden hatte, und suchte dann einen Starttermin. Jetzt kann die Person arbeiten und parallel qualifiziert werden, sofern der Arbeitsvertrag die Verpflichtung trägt und der Betrieb sie einlöst. Wer die Klausel in den Vertrag schreibt, ohne die Freistellung für den Anpassungslehrgang einzuplanen, verliert den Titel bei der Verlängerung.
Was Arbeitgeber vor der Einstellung klären
Vier Fragen entscheiden, ob die Akte trägt. Ist der Beruf in Deutschland reglementiert oder nicht. Welche zuständige Stelle entscheidet, denn sie richtet sich nach dem Beruf und nach dem Bundesland des Arbeitsorts. Welche Unterlagen die Herkunftsseite überhaupt ausstellt und wie lange sie dafür braucht. Und ob der Betrieb die Qualifizierung, die eine Teilanerkennung auslöst, tatsächlich anbieten kann.
Die Gebühren der Kammern unterscheiden sich je nach Beruf und Bundesland. Kalkulierbar ist dagegen die Gebühr des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro nach Paragraf 47 der Aufenthaltsverordnung, wenn die Ausländerbehörde das Anerkennungsverfahren für den Arbeitgeber einleitet. Der Ablauf dieses Wegs steht in dem beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die mit einer Teilanerkennung nach Deutschland kommen wollen, ohne bereits einen Vertrag zu haben, führt der Weg über die Chancenkarte, deren Punktekatalog genau dieses Merkmal mit vier Punkten bewertet; die Einzelheiten stehen in der Chancenkarte und ihrem Punktesystem. Wie sich die Anerkennung in die übrige Genehmigungskette einfügt, beschreibt die Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat.
Ein Betrieb, der zwölf Einstellungen plant, sollte die Anerkennung nicht als Nachweis am Ende der Akte behandeln, sondern als erstes Arbeitspaket. Welche Unterlagen Werklist auf der Herkunftsseite beschafft und in welcher Reihenfolge sie bei der Kammer landen, steht auf der Seite für Arbeitgeber.
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