Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Deutschland
Die Zollverwaltung prüft elf Branchen nach Paragraf 2a SchwarzArbG. Wer ohne Aufenthaltstitel beschäftigt, riskiert nach Paragraf 404 SGB III 500.000 Euro.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft Betriebe vor Ort. Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verpflichtet Beschäftigte in elf Branchen, ihren Ausweis mitzuführen und vorzulegen. Wer eine ausländische Arbeitskraft ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, riskiert nach Paragraf 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro.
Diese Prüfung trifft Betriebe, die legal eingestellt haben, ebenso wie solche, die es nicht getan haben. Der Unterschied liegt nicht im Ergebnis der Ausweiskontrolle, sondern darin, ob die schriftlichen Pflichten des Arbeitgebers erfüllt sind, bevor jemand im Hof steht.
Die Ausweispflicht und die schriftliche Belehrung
Paragraf 2a nennt elf Wirtschaftszweige: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, das Schaustellergewerbe, die Gebäudereinigung, den Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, die Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, die Prostitution, das Sicherheitsgewerbe sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Beschäftigte in diesen Branchen müssen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Die Pflicht des Arbeitgebers ist die weniger bekannte Hälfte: Er muss jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten nachweislich und schriftlich auf diese Pflicht hinweisen, den Hinweis für die Dauer der Arbeitsleistung aufbewahren und ihn bei einer Prüfung vorlegen.
Das ist der Befund, der bei Kontrollen am häufigsten anfällt, und er ist vollständig vermeidbar. Die Belehrung kostet nichts, sie muss nur vor dem ersten Arbeitstag unterschrieben und abgelegt sein. Dass ein Beschäftigter seinen Pass dabeihat, hilft dem Betrieb nicht, wenn die Belehrung fehlt.
Was die Prüfung im Betrieb aufschlägt
Neben den Ausweisen prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Arbeitszeitaufzeichnungen. Paragraf 17 des Mindestlohngesetzes verlangt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten und auf Verlangen am Ort der Beschäftigung vorzulegen.
Geprüft wird nicht nur der Betrieb, in dem die Kontrolle stattfindet. Die Zollverwaltung darf Geschäftsunterlagen einsehen, Personen befragen und Grundstücke sowie Geschäftsräume während der Arbeitszeit betreten. Wer die Mitwirkung verweigert, begeht nach Paragraf 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine eigene Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis zu 30.000 Euro, unabhängig davon, was die Prüfung am Ende ergibt.
Der Maßstab für die Lohnprüfung ist der gesetzliche Mindestlohn, den der Zoll für das Mindestlohngesetz mit 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 ausweist. Ein Abzug für Unterkunft oder Verpflegung, der den Auszahlungsbetrag unter diese Grenze drückt, ist keine Frage der Miete, sondern eine Mindestlohnverletzung; die Grenzen dafür stehen in der Unterkunft für ausländische Arbeitnehmer.
| Vorschrift | Tatbestand | Höchste Geldbuße |
|---|---|---|
| Paragraf 404 SGB III | Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne erforderlichen Aufenthaltstitel | 500.000 Euro |
| Paragraf 21 MiLoG | Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, auch über einen Nachunternehmer | 500.000 Euro |
| Paragraf 21 MiLoG | Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 17 Absatz 1 | 50.000 Euro |
| Paragraf 8 SchwarzArbG | Verwenden von Belegen, die Schwarzarbeit ermöglichen | 100.000 Euro |
| Paragraf 8 SchwarzArbG | Nichtanmeldung des Gewerbes, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen | 50.000 Euro |
| Paragraf 8 SchwarzArbG | Verweigerung der Mitwirkung bei der Prüfung | 30.000 Euro |
Die Kette haftet mit
Die Zahl, die den größten Unterschied macht, steht in Paragraf 404 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Danach handelt auch ordnungswidrig, wer ein anderes Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieses Unternehmen eine ausländische Arbeitskraft ohne den erforderlichen Titel beschäftigt. Der Rahmen von 500.000 Euro gilt für diesen Fall ebenso wie für die eigene Beschäftigung.
Für Generalunternehmer im Bau und für Auftraggeber in Logistik und Reinigung ist das die eigentliche Botschaft der Vorschrift. Der Prüfer, der einen Nachunternehmer auf der Baustelle antrifft, prüft nicht nur diesen Nachunternehmer. Fahrlässigkeit bedeutet hier, sich die Titel der eingesetzten Personen nicht gezeigt zu haben. Wie eine belastbare Prüfung der Arbeitsberechtigung aussieht, beschreibt die Prüfung der Arbeitsberechtigung in der EU.
Die zweite Stelle, an der Betriebe stolpern, ist die Zeit. Ein Aufenthaltstitel, der während des Einsatzes abläuft, macht aus einer legalen Beschäftigung eine unerlaubte, ohne dass sich im Betrieb irgendetwas ändert. Eine Fristenliste mit dem Ablaufdatum jedes Titels und einem Vorlauf von acht Wochen ist die billigste Vorsorge gegen den teuersten Bußgeldtatbestand. Für Saisonkräfte kommt hinzu, dass die Zeitgrenzen aus zwei Gesetzen stammen, wie die Saisonbeschäftigung in Deutschland zeigt.
Eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit lässt sich nicht verhindern, aber ihr Ergebnis wird Monate vorher entschieden, in der Personalakte und nicht im Gespräch am Tor. Welche Nachweise Werklist je Beschäftigtem führt und an welchem Tag sie ablaufen, steht auf der Seite für Arbeitgeber.
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