Saisonkontingente in Österreich und die Beschäftigungsbewilligung
Paragraf 5 AuslBG begrenzt die Saisonbewilligung auf sechs Monate und auf neun Monate in zwölf. Das AMS führt davor das Ersatzkraftverfahren durch.
Saisonarbeit von Drittstaatsangehörigen läuft in Österreich über Kontingente nach Paragraf 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Die zulässige Höchstdauer regelt die jeweilige Verordnung, sie darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten, und innerhalb von zwölf Monaten darf dieselbe Saisonarbeitskraft Bewilligungen von insgesamt höchstens neun Monaten erhalten. Erteilt wird die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice.
Österreich steuert diesen Zugang also nicht über eine Liste von Berufen, sondern über eine Mengenentscheidung, die jedes Jahr neu getroffen wird. Für Betriebe im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft heißt das: Die entscheidende Frage ist nicht, ob der Beruf zugänglich ist, sondern ob für den Einsatzzeitraum noch Plätze frei sind.
Wer das Kontingent festlegt und wie lange es trägt
Nach Paragraf 5 kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Kontingente festlegen, wenn ein vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf weder im Inland noch mit Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz gedeckt werden kann. Die Verordnung ergeht nach Anhörung der Länder sowie der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Höchstdauer der einzelnen Bewilligung steht in der Verordnung selbst, gedeckelt durch die gesetzliche Obergrenze von sechs Monaten.
Das Arbeitsmarktservice nennt für die Praxis drei Formen. Die Saisonbewilligung läuft sechs Monate, ausnahmsweise neun. Für Erntehelferinnen und Erntehelfer gibt es eine eigene, deutlich kürzere Bewilligung von sechs Wochen. Und die Registrierung als Stammsaisonier löst die Person aus dem Kontingent heraus.
| Form | Dauer | Kontingent | Ersatzkraftverfahren |
|---|---|---|---|
| Saisonbewilligung | 6 Monate, ausnahmsweise 9 | Ja, nach der jeweiligen Verordnung | Ja |
| Erntehelfer | 6 Wochen | Ja | Ja |
| Stammsaisonier | Nach Registrierung wiederkehrend | Nein | Nein |
| Summe je Person | Höchstens 9 Monate in 12 Monaten | Gesetzliche Grenze nach Paragraf 5 AuslBG | Nicht anwendbar |
Die Registrierung als Stammsaisonier ist der Hebel, den Betriebe am seltensten nutzen. Voraussetzung ist eine erlaubte Beschäftigung von mindestens 90 Tagen je Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus in mindestens drei der vorangegangenen fünf Kalenderjahre. Die Registrierung erfolgt einmal und gilt unbefristet. Beschäftigungszeiten aus verschiedenen Branchen lassen sich dabei nicht zusammenzählen: Wer zwei Jahre im Hotel und zwei Jahre im Obstbau war, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Das Ersatzkraftverfahren entscheidet über die Bewilligung
Vor der Bewilligung prüft das Arbeitsmarktservice, ob für die offene Stelle eine Inländerin oder ein Inländer, eine Person aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder eine drittstaatsangehörige Person mit Aufenthaltsrecht zur Verfügung steht. Der Betrieb ist dabei nicht Zuschauer. Er muss die Stelle so beschreiben, dass das AMS vermitteln kann, und er muss melden, welche vermittelten Ersatzkräfte sich beworben haben und welche nicht, und jede Ablehnung begründen.
Zwei Verhaltensweisen führen regelmäßig zur Ablehnung des Antrags. Die erste ist die Zurückweisung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Gründen, die rechtlich nicht zählen. Die zweite sind überzogene Anforderungen im Stelleninserat, die erkennbar darauf zugeschnitten sind, inländische Bewerber auszuschließen. Ein Anforderungsprofil, das für eine Saisonstelle im Service plötzlich drei Sprachen und fünf Jahre Erfahrung verlangt, wird vom AMS als genau das gelesen.
Die Beschäftigungsbewilligung wird befristet erteilt, und zwar jeweils längstens für die Dauer eines Jahres, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf Antrag. Für Saisonstellen liegt die Befristung durch Paragraf 5 darunter.
Was der Fehler kostet und was er verschiebt
Beschäftigt ein Betrieb eine ausländische Arbeitskraft ohne die erforderliche Bewilligung, sieht das Ausländerbeschäftigungsgesetz Verwaltungsstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro vor; im Wiederholungsfall verdoppelt sich der Rahmen auf 2.000 bis 20.000 Euro. Gerechnet wird je betroffener Arbeitskraft, was bei einer Saisonmannschaft von acht Personen den Unterschied zwischen einer unangenehmen und einer existenziellen Summe ausmacht.
Der häufigere Schaden ist aber der Zeitverlust. Ein Antrag, der im Ersatzkraftverfahren zurückgeht, wird nicht korrigiert und weitergereicht, sondern beginnt von vorn, und die Saison wartet nicht. Wer für den Mai plant, sollte die Stelle so früh beim AMS haben, dass die Vermittlungsversuche vollständig abgeschlossen sind, bevor die Anreise gebucht wird.
Der dritte Punkt betrifft die Lohnprüfung. Saisonbeschäftigte fallen unter dieselben Kontrollen wie alle anderen, und bei Unterentlohnung reicht der Strafrahmen deutlich höher als bei einer fehlenden Bewilligung; die Staffelung steht in den Lohnkontrollen nach dem LSD-BG. Wie Deutschland denselben Bedarf über eine Verordnung statt über ein Kontingent löst, zeigt die Saisonbeschäftigung in Deutschland, und ein drittes Modell, das über bilaterale Absprachen läuft, beschreibt das griechische Saisonkontingent.
Für einen Betrieb, der jedes Jahr dieselben Personen zurückholt, ist die Stammsaisonier-Registrierung die einzige Maßnahme, die den Zugang dauerhaft vom Kontingent löst. Sie verlangt allerdings eine saubere Historie über mehrere Jahre, und diese Historie entsteht nur, wenn die Beschäftigungstage je Person und je Branche dokumentiert werden. Wie Werklist diese Nachweise über mehrere Saisonen führt, steht auf der Seite für Arbeitgeber.
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