Saisonbeschäftigung in Deutschland und die Grenze von 70 Arbeitstagen
Paragraf 15a BeschV erlaubt sechs Monate Saisonarbeit, Paragraf 8 SGB IV 70 Arbeitstage. Der Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro je Zeitstunde.
Saisonbeschäftigung von Drittstaatsangehörigen regelt Paragraf 15a der Beschäftigungsverordnung: höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten, mindestens 30 Wochenstunden, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die sozialversicherungsrechtliche Grenze steht getrennt davon in Paragraf 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und lautet drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Diese beiden Zahlen werden regelmäßig verwechselt, und die Verwechslung ist teuer. Die eine entscheidet, ob die Person arbeiten darf. Die andere entscheidet, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie gelten nebeneinander, sie messen unterschiedliche Zeiträume, und keine ersetzt die andere.
Was Paragraf 15a der Beschäftigungsverordnung verlangt
Die Vorschrift erfasst die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Obst- und Gemüseverarbeitung sowie Sägewerke. Die Beschäftigung muss regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen. Für die einzelne Arbeitskraft gilt die Grenze von sechs Monaten in zwölf Monaten, für den Betrieb zusätzlich eine Grenze von acht Monaten in zwölf Monaten, mit Ausnahmen für den Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbau.
Die Bundesagentur für Arbeit erteilt entweder eine Arbeitserlaubnis für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bei visumfreien Staaten oder eine Zustimmung mit Vorrangprüfung, wenn die Beschäftigung länger dauert oder die Staatsangehörigkeit visumpflichtig ist. Hinzu kommt ein Element, das in Beratungstexten oft fehlt: Paragraf 15a verweist auf eine Absprache der Bundesagentur mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes und auf die von der Bundesagentur festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse. Der Korridor ist damit mengenmäßig begrenzt, und die Begrenzung liegt nicht beim Betrieb, sondern zwischen zwei Arbeitsverwaltungen.
Für Betriebe, die aus Nepal, Indien oder von den Philippinen einstellen wollen, ist das der erste Prüfpunkt. Ohne Absprache mit dem Herkunftsland trägt Paragraf 15a den Korridor nicht, und die Planung wechselt auf einen anderen Aufenthaltszweck.
Die 70 Arbeitstage sind eine Beitragsfrage
Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch definiert die kurzfristige Beschäftigung: Sie liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Für die Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine eigene zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Zwei Begriffe entscheiden über das Ergebnis. Der Zeitraum ist das Kalenderjahr, nicht der Vertrag: Wer im Mai 40 Tage bei einem Obstbetrieb gearbeitet hat und im September 40 Tage bei einem anderen, hat 80 Tage und ist nicht mehr kurzfristig beschäftigt. Und Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Beschäftigung für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist; dann greift die Ausnahme und es fallen Beiträge an, selbst wenn die Tage unterschritten bleiben.
| Regelung | Was sie begrenzt | Grenze | Bezugszeitraum |
|---|---|---|---|
| Paragraf 15a BeschV, Arbeitskraft | Zulassung zur Beschäftigung | 6 Monate | 12 Monate |
| Paragraf 15a BeschV, Betrieb | Saisonfenster des Betriebs | 8 Monate | 12 Monate |
| Paragraf 8 SGB IV, allgemein | Beitragsfreiheit | 3 Monate oder 70 Arbeitstage | Kalenderjahr |
| Paragraf 8 SGB IV, Landwirtschaft | Beitragsfreiheit | 15 Wochen oder 90 Arbeitstage | Kalenderjahr |
Mindestlohn, Aufzeichnung und der Zoll
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Saisonarbeitskräfte unverändert. Der Zoll weist für das Mindestlohngesetz 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 aus. Bei 30 Wochenstunden ergibt das 2026 rund 1.807 Euro brutto im Monat, und das ist die Rechengröße, an der die Prüfung ansetzt.
Paragraf 17 des Mindestlohngesetzes verlangt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten und auf Verlangen der Prüfbehörde am Ort der Beschäftigung vorzulegen. In der Landwirtschaft und in der Gastronomie ist genau das der Punkt, an dem Kontrollen scheitern: Die Stunden sind geleistet, die Aufzeichnung ist am elften Tag entstanden.
Hinzu kommt die Ausweispflicht. Land- und Forstwirtschaft stehen zwar nicht in der Branchenliste des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe dagegen schon. Ein Hotelbetrieb mit Saisonkräften muss deshalb jede Person nachweislich und schriftlich darauf hinweisen, dass sie ihren Ausweis mitzuführen hat, und diesen Hinweis für die Dauer der Arbeitsleistung aufbewahren.
Wer Unterkunft stellt und den Wert vom Lohn abzieht, sollte die Grenzen kennen, bevor der erste Abzug läuft; sie stehen in der Unterkunft für ausländische Arbeitnehmer. Was die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Betrieb prüft und welche Bußgelder daran hängen, beschreibt die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Wie ein anderer EU-Staat denselben Bedarf über bilaterale Kontingente deckt, zeigt das griechische Saisonkontingent.
Ein Saisonkorridor bricht selten an der Erlaubnis. Er bricht an der zweiten Zahl, die niemand geführt hat: an den Arbeitstagen, die eine Person im selben Kalenderjahr bereits anderswo gesammelt hat. Wie Werklist diese Tage je Person über mehrere Einsätze hinweg dokumentiert, steht auf der Seite für Arbeitgeber.
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