Lohnkontrollen in Österreich nach dem LSD-BG
Die ZKO-Meldung nach Paragraf 19 LSD-BG muss vor Arbeitsaufnahme vorliegen. Bei Unterentlohnung reicht der Strafrahmen in Österreich bis 400.000 Euro.
Das österreichische Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verlangt nach Paragraf 19 eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme, für jede Entsendung oder Überlassung gesondert. Fehlt sie oder fehlen die Lohnunterlagen am Einsatzort, verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraf 26 eine Geldstrafe bis zu 20.000 Euro. Bei Unterentlohnung reicht der Rahmen nach Paragraf 29 bis 400.000 Euro.
Österreich prüft damit nicht nur, ob jemand arbeiten darf, sondern vor allem, ob er richtig bezahlt wird. Das ist der Unterschied zu vielen Nachbarrechtsordnungen, und es ist der Grund, warum eine formal saubere Entsendung nach Österreich dennoch teuer werden kann.
Die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle
Paragraf 19 richtet sich an Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen. Die Meldung erfolgt vor der Arbeitsaufnahme, bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich vor der Einreise in das Bundesgebiet, und ausschließlich elektronisch über die Formulare des Bundesministeriums für Finanzen.
Der Inhalt der Meldung ist im Gesetz aufgezählt: Name und Anschrift des Arbeitgebers, die Ansprechperson in Österreich, Name und Geburtsdatum der Beschäftigten, deren Sozialversicherungsnummern, der Einsatzort, die Dauer des Einsatzes, die gebührende Höhe des Entgelts und die Art der Tätigkeit. Jede Entsendung wird gesondert gemeldet; eine Sammelmeldung für ein Jahr gibt es nicht.
Am Einsatzort selbst sind Unterlagen bereitzuhalten, und zwar in deutscher oder englischer Sprache: eine Kopie der Meldung, das Formular A1 zur Sozialversicherung, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Zahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und die Unterlagen zur Lohneinstufung. Die Lohneinstufung ist der Punkt, an dem Betriebe aus Deutschland regelmäßig scheitern, weil der österreichische Kollektivvertrag nach Branche und Verwendungsgruppe gilt und nicht nach der Tabelle des entsendenden Unternehmens.
Der Strafrahmen folgt der Lohndifferenz, nicht der Kopfzahl
Paragraf 29 behandelt Unterentlohnung als eine einzige Verwaltungsübertretung, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind. Der Rahmen richtet sich nach der Summe des vorenthaltenen Entgelts.
| Sachverhalt | Strafrahmen |
|---|---|
| Grundfall der Unterentlohnung | bis 50.000 Euro |
| Erstfall bei bis zu neun Beschäftigten und Differenz unter 20.000 Euro | bis 20.000 Euro |
| Differenz über 50.000 Euro | bis 100.000 Euro |
| Differenz über 100.000 Euro | bis 250.000 Euro |
| Differenz über 100.000 Euro, vorsätzlich und durchschnittlich mehr als 40 Prozent vorenthalten | bis 400.000 Euro |
| Verstoß gegen die Meldepflicht oder gegen die Bereithaltung der Unterlagen | bis 20.000 Euro |
Eine Regel darin wird oft übersehen und ist bares Geld wert: Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Rahmens bis 100.000 Euro oder bis 250.000 Euro jeweils der nächstniedrigere Rahmen anzuwenden. Die Entscheidung, ob ein Betrieb die Lohnkonten sofort offenlegt oder zunächst mauert, verschiebt die Obergrenze also um eine ganze Stufe.
Zuständig ist in allen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle vor Ort führen die Organe der Abgabenbehörden durch, in der Baubranche kommt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse als prüfende Stelle hinzu.
Die drei Fälle, die in der Praxis auffallen
Der erste ist die verspätete Meldung. Sie wird häufig am ersten Arbeitstag abgeschickt, nachdem das Team bereits auf der Baustelle ist. Paragraf 19 verlangt sie vor der Arbeitsaufnahme, und die Kontrolle am Vormittag findet eine Meldung vom Nachmittag nicht vor.
Der zweite ist die Lohneinstufung. Ein Monteur, der in Deutschland nach einem Haustarif bezahlt wird, muss in Österreich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag eingestuft werden, und die Differenz zwischen beiden ist genau die Summe, an der Paragraf 29 die Stufen bemisst. Wer die Einstufung vor der Entsendung schriftlich festhält und die Unterlage mitgibt, nimmt der Prüfung ihren Hauptbefund.
Der dritte ist die Verwechslung der Verfahren. Für Drittstaatsangehörige, die aus einem EU-Staat nach Österreich entsandt werden, ist die ZKO-Meldung nicht der richtige Weg; hier verlangt das Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung, die der inländische Auftraggeber beim Arbeitsmarktservice beantragt. Wird stattdessen gemeldet, fehlt die Bewilligung, und die Beschäftigung ist unerlaubt. Welche Nachweise die Sozialversicherung in beiden Fällen verlangt, steht in der A1-Bescheinigung bei Entsendungen.
Der vierte Fall betrifft die Ansprechperson. Paragraf 19 verlangt eine benannte Person in Österreich, an die sich die Behörde wenden kann. Wird dort ein Name eingetragen, der im Unternehmen niemandem bekannt ist oder der die Baustelle längst verlassen hat, laufen Zustellungen ins Leere, und das Verfahren nimmt seinen Lauf ohne den Betrieb.
Für Saisonbetriebe kommt hinzu, dass die Bewilligung und die Lohnprüfung zwei getrennte Verfahren mit zwei getrennten Strafrahmen sind, wie die Saisonkontingente in Österreich zeigen. Wie sich diese Pflichten in die gesamte Kette der Arbeitgeberverantwortung einordnen, beschreibt die Kette der Arbeitgeberpflichten bei Sponsoring in der EU.
Ein österreichischer Prüfbericht ist selten eine Überraschung. Er liest die Unterlagen, die der Betrieb vor der ersten Schicht angelegt hat oder eben nicht. Welche davon Werklist vor der Entsendung zusammenstellt, steht auf der Seite für Arbeitgeber.
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