Vander Elst: Drittstaatsangehörige aus einem EU-Staat nach Deutschland oder Österreich entsenden, ohne neue Arbeitserlaubnis
Der EuGH entschied am 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, dass entsandte Drittstaatsangehörige im Aufnahmestaat keine eigene Arbeitserlaubnis brauchen.
Ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat darf seine dort rechtmäßig beschäftigten Drittstaatsangehörigen für einen Auftrag nach Deutschland oder Österreich entsenden, ohne dass der Aufnahmestaat eine eigene Arbeitserlaubnis verlangen darf. Das folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst). Melde- und Nachweispflichten bleiben bestehen.
Was der EuGH 1994 entschieden hat
Der Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-43/93 (Urteil vom 9. August 1994), dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen für dessen ordnungsgemäß beschäftigte Drittstaatsangehörige eine nationale Arbeitserlaubnis fordert. Rechtsgrundlage waren die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag, heute Artikel 56 und 57 AEUV.
Der tragende Gedanke des Urteils ist einfach und er entscheidet bis heute jeden Einzelfall: Entsandte Arbeitnehmer suchen keinen Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats. Sie erbringen eine Dienstleistung für ihren Arbeitgeber im Entsendestaat und kehren nach Abschluss des Auftrags dorthin zurück. Eine Arbeitsmarktprüfung des Aufnahmestaats trifft damit auf einen Sachverhalt, für den sie nicht gedacht ist.
Aus dem Urteil und der Folgerechtsprechung ergeben sich drei Voraussetzungen, die der entsendende Betrieb belegen können muss:
- Die entsandten Drittstaatsangehörigen sind im Entsendestaat dauerhaft und rechtmäßig beschäftigt, also nicht eigens für den Auftrag im Aufnahmestaat eingestellt worden.
- Sie besitzen im Entsendestaat einen gültigen Aufenthalts- und Beschäftigungstitel, der die gesamte Dauer der Entsendung abdeckt.
- Sie kehren nach Erbringung der Dienstleistung in den Entsendestaat zurück; die Entsendung ist zeitlich an den Auftrag gebunden.
Wer eine dieser drei Säulen nicht nachweisen kann, fällt aus der Vander-Elst-Konstellation heraus und landet im regulären Erlaubnisrecht des Aufnahmestaats, mit allem, was dort an Vorrangprüfung und Wartezeit anfällt.
Einreise nach Deutschland, Bestätigung und Meldung in Österreich
Die Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantwortet noch nicht die Frage der Einreise. Besitzt die entsandte Person einen Aufenthaltstitel des Entsendestaats, der zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum berechtigt, reist sie mit diesem Titel ein. Fehlt ein solcher Titel, kann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Vander-Elst-Visum beantragt werden. Das Firmenkundenportal der Techniker Krankenkasse beschreibt dieses Visum 2026 als den Weg, auf dem entsandte Drittstaatsangehörige eines EU-Dienstleisters für die Dauer des Auftrags nach Deutschland einreisen.
Die Auslandsvertretung prüft dabei genau die drei oben genannten Punkte. Eingereicht werden in der Regel der Dienstleistungsvertrag mit dem deutschen Auftraggeber, der Arbeitsvertrag im Entsendestaat, der dortige Aufenthaltstitel, der Nachweis der Sozialversicherung und die Angabe des Einsatzorts sowie des Zeitraums. Die Gebühr für ein nationales Visum beträgt nach der Gebührenordnung des Auswärtigen Amts 75 Euro; für die Terminvergabe und die Bearbeitung sollten Betriebe je nach Auslandsvertretung mehrere Wochen einplanen. Der Sozialversicherungsteil läuft parallel über die A1-Bescheinigung, die wir in der Entsendung nach Deutschland und Österreich im Einzelnen beschreiben.
Österreich behandelt denselben Sachverhalt über zwei getrennte Instrumente, und beide werden regelmäßig übersehen. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist für eine Entsendung in dieser Konstellation nicht erforderlich. Stattdessen stellt das Arbeitsmarktservice nach § 18 Abs. 12 AuslBG eine EU-Entsendebestätigung aus. Unabhängig davon verlangt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz die Meldung der Entsendung an die Zentrale Koordinationsstelle, die ZKO-Meldung, vor Arbeitsbeginn. Das Unternehmensserviceportal USP.gv.at führt beide Pflichten 2026 nebeneinander.
| Schritt | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Arbeitserlaubnis des Aufnahmestaats | entfällt nach EuGH C-43/93 | keine Beschäftigungsbewilligung nach AuslBG |
| Behördlicher Nachweis | Vander-Elst-Visum der Auslandsvertretung, falls kein visumfreier Titel | EU-Entsendebestätigung des AMS nach § 18 Abs. 12 AuslBG |
| Meldung vor Arbeitsbeginn | Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei der Zollverwaltung | ZKO-Meldung nach LSD-BG |
| Sozialversicherung | A1-Bescheinigung des Entsendestaats | A1-Bescheinigung des Entsendestaats |
Der häufigste Fehler ist in beiden Ländern derselbe. Ein Betrieb liest das Urteil als vollständige Freistellung und schickt seine Leute ohne Bestätigung und ohne Meldung auf die Baustelle. Die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder durch die österreichischen Kontrollorgane stellt dann keinen fehlenden Arbeitsmarktzugang fest, sondern eine Verletzung der Melde- und Bereithaltepflichten, und die ist eigenständig strafbewehrt. Wie eine solche Kontrolle in Österreich abläuft, steht in der LSD-BG-Kontrolle.
Wofür sich der Weg eignet und wofür nicht
Vander Elst trägt einen echten Dienstleistungsauftrag mit eigenem Werk oder eigener Leistung: Montage einer gelieferten Anlage, Wartung, ein abgegrenztes Bauwerk. Er trägt keine Arbeitskräfteüberlassung, bei der die entsandte Person in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert wird und dessen Weisungen folgt. Diese Abgrenzung entscheidet in der Prüfung mehr als jedes Formular, denn sie bestimmt, ob überhaupt eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV vorliegt.
Für Betriebe, die ohnehin vor der Frage stehen, ob sie in einem zweiten Mitgliedstaat direkt einstellen oder aus dem ersten heraus entsenden, ist die Rechnung meist eine Frage der Dauer. Ein Auftrag über wenige Monate trägt die Entsendung; eine dauerhafte Besetzung verlangt den regulären Weg über das Erlaubnisrecht des Ziellandes, dessen Fristen wir in der Zeitleiste Korridor für Korridor gegenüberstellen.
Wenn Sie prüfen, ob ein konkreter Auftrag in Deutschland oder Österreich über Vander Elst laufen kann, sind der Vertragstyp, die Dauer und der Aufenthaltstitel im Entsendestaat die drei Angaben, an denen sich die Antwort entscheidet. Unser Team ordnet sie den zuständigen Stellen zu (Arbeitgeberseite).
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Alle Beiträge →Die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU in Deutschland 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 101.400 Euro. Daraus folgen für die Blaue Karte EU in Deutschland 50.700 Euro und 45.934,20 Euro.
Die A1-Bescheinigung bei Entsendungen nach Deutschland und Österreich
Artikel 12 der Verordnung 883/2004 trägt eine Entsendung bis 24 Monate. Österreich ahndet fehlende Unterlagen am Einsatzort mit bis zu 20.000 Euro.