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Berufskraftfahrer aus Drittstaaten nach § 24a BeschV

Die Bundesagentur für Arbeit stimmt nach § 24a BeschV für bis zu 15 Monate zu. In dieser Zeit müssen Fahrerlaubnis und Qualifikation in Deutschland vorliegen.

Die Bundesagentur für Arbeit kann der Beschäftigung von Berufskraftfahrern aus Drittstaaten im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr mit Bussen nach § 24a BeschV zustimmen. Die Zustimmung gilt bis zu 15 Monate. In dieser Zeit müssen die deutsche Fahrerlaubnis und die Qualifikation erworben und die Dokumente ausgestellt sein.

Wo die Zustimmung nach § 24a BeschV scheitert

Der häufigste Fehler betrifft die Fristen. Ein Fahrer mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C+E aus einem Drittstaat begründet in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz. Nach § 29 Abs. 1 FeV darf er mit dieser Fahrerlaubnis noch sechs Monate fahren. Danach gilt sie im Inland nicht mehr.

Die Zustimmung nach § 24a BeschV ist auf diesen Übergang ausgelegt: Sie setzt voraus, dass der Fahrer die Anforderungen für den Beruf in Deutschland erst erwirbt. Liegen Fahrerlaubnis und Qualifikation nach 15 Monaten nicht vor, endet die Grundlage der Beschäftigung. Zwischen dem sechsten Monat und dem Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis kann der Fahrer zudem nicht am Steuer eingesetzt werden. Die Planung beginnt deshalb am Tag der Wohnsitznahme.

Der Zeitplan in Monaten

Die Fristen aus § 24a BeschV und § 29 FeV laufen parallel. Die Tabelle zeigt sie ab dem Beginn des Wohnsitzes in Deutschland.

ZeitpunktEreignisGrundlage
Monat 0Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland, Beginn der Beschäftigung§ 29 Abs. 1 FeV, § 24a Abs. 1 BeschV
bis Monat 6Fahren mit der Fahrerlaubnis aus dem Drittstaat zulässig§ 29 Abs. 1 FeV
danachMögliche Verlängerung um bis zu sechs Monate, nur bei Aufenthalt von höchstens zwölf Monaten§ 29 Abs. 1 FeV
bis Monat 15Fahrerlaubnis und Qualifikation einschließlich Ausstellung der Dokumente erworben§ 24a Abs. 2 Nr. 2 BeschV
nach Monat 15Verlängerung der Zustimmung um bis zu sechs Monate im begründeten Einzelfall§ 24a Abs. 2 BeschV

Die Verlängerung nach § 29 Abs. 1 FeV hilft bei einer auf Dauer angelegten Einstellung in der Regel nicht, weil sie einen Aufenthalt von höchstens zwölf Monaten voraussetzt. Für den Arbeitgeber zählt daher die Frist von sechs Monaten. Die Verlängerung der Zustimmung um bis zu sechs Monate ist ein Einzelfall und keine Planungsgröße.

Ist die Fahrerlaubnis nicht in deutscher Sprache abgefasst, außerhalb von EU, EWR und Schweiz ausgestellt und entspricht sie nicht Anlage 6 des Übereinkommens von 1968, ist nach § 29 Abs. 2 FeV eine Übersetzung mitzuführen. Sie muss von einem anerkannten Automobilclub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Stelle stammen.

Was Arbeitsvertrag und Stellenangebot enthalten müssen

§ 24a Abs. 2 BeschV stellt auch Anforderungen an den Vertrag und an die Arbeitsbedingungen. Die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, deren Ablauf die Zustimmung der Bundesagentur und die Vorrangprüfung beschreibt, richtet sich auf folgende Punkte:

  1. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Fahrer zur Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der Voraussetzungen für den Beruf.
  2. Die Arbeitsbedingungen ermöglichen den Erwerb von Fahrerlaubnis und Qualifikation einschließlich Ausstellung der Dokumente innerhalb von 15 Monaten.
  3. Für die Zeit nach dem Erwerb besteht ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer beim selben Arbeitgeber.
  4. Der Fahrer weist eine im Herkunftsstaat gültige Fahrerlaubnis zur Tätigkeit als Berufskraftfahrer nach.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 24a Abs. 1 oder 2 BeschV findet § 9 BeschV keine Anwendung. Für Fahrer aus den Westbalkanstaaten kommt als Alternative die Westbalkanregelung in Betracht.

Pflichten des Arbeitgebers während der Beschäftigung

Mit der Einreise beginnen die laufenden Pflichten nach § 4a Abs. 5 AufenthG. Der Arbeitgeber prüft den Aufenthaltstitel, bewahrt für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie auf und teilt eine vorzeitige Beendigung der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mit. Bei einer Zustimmung nach § 24a BeschV gilt diese Meldepflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet, weil Fahrerlaubnis oder Qualifikation nicht erworben wurden.

Für die Personalplanung empfiehlt es sich, die Termine bei Fahrschule und Fahrerlaubnisbehörde vor dem Monat 6 festzulegen und die Prüfungen so zu legen, dass bis Monat 15 Zeit für eine Wiederholung bleibt. Der Wortlaut steht in § 24a BeschV und § 29 FeV. Offene Stellen für Berufskraftfahrer stehen auf der Jobbörse.

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